c) Die B.______ darf ab Inbetriebnahme der neu bewilligten Turbinen im Rahmen der (mittlerweile) rechtskräftigen Sanierungsverfügung modulieren und weist nach, dass die Beeinflussung bei einem Schwall/Sunk-Verhältnis von 1.5:1 im KW A.______ gering bleibt (Ergänzungsgutachten S. 13 lit. c): Dass das nach der Sanierung maximal noch zulässige Verhältnis von 1.5:1 im KW A.______ höchstens noch eine Bagatellbeeinträchtigung zur Folge haben kann, ist nach der Simulationsrechnung des Experten anzunehmen. Dieser Sachverhalt wird mittlerweile vom Beschwerdeführer als unterliegender Anlagebetreiber aufgrund eigener Sachkunde anerkannt (act. 166, S. 2).