a) Die B.______ wird mittels Auflage dazu verpflichtet, nicht mehr zu modulieren: Der Weiher bleibt (mit Ausnahme von Spülungen) immer gefüllt. Für die Zweck-mässigkeit dieser Lösung spricht, dass eine Wasserstands-Messung mit grosser Wahrscheinlichkeit schon vorhanden ist, und dass eine pflichtwidrige Modulation am nicht mehr vollen Weiher für jedermann stets sicht- und kontrollierbar ist. Mit dieser Lösung liesse sich ein im Sinne von Art. 32 Abs. 3 erster Halbsatz WRG zweckmässiger Ausgleich der Interessen erzielen, zumal in Betracht zu ziehen ist,