___ keine Beeinträchtigung. Da sich die Parteien in ihren vom Experten angeregten Vergleichsverhandlungen nicht einvernehmlich auf eine solche Lösung einigen konnten, bleibt es dabei, dass ein Überschreiten der Bagatellgrenze vorliegend mit ergänzenden Auflagen sichergestellt werden muss, sofern sich die vom Experten vorgeschlagenen als geeignet und zweckmässig erweisen. 4.4 Die erwähnten, vom Experten zur Wahrung einer blossen Bagatellbeeinträchtigung mittels Auflagen vorgeschlagenen drei Lösungsvarianten (a-c) sind wie folgt zu würdigen (Ergänzungsgutachten S. 12f., 6.a-c):