Dies gilt selbst dann, wenn die im Konzessionsentscheid (act. 1) vorgeschriebene Rest- und Dotierwassermengen (von 60 bzw. 15 l/s) eingehalten werden (vgl. Hauptgutachten S. 15 Mitte). Die Beschwerdegegnerin geht somit fälschlicherweise davon aus, mehr als eine Bagatellbeeinträchtigung sei im KW A.______ schon durch die Konzessionsauflagen (betreffend Rest- und Dotierwassermengen) ausgeschlossen. Dazu bedarf es ergänzender Auflagen im angefochtenen Konzessionsentscheid: Der Experte kam schon im Hauptgutachten (act. 126, S. 17, zu Frage 4.2.5) zum Schluss, ohne entsprechende Vorgaben an die Adresse der Betreiberin des KW L.___