151, S. 13) ergibt sich übereinstimmend, dass bei einer forcierten Modulation im KW L.______, das heisst, bei einer Nutzung der neuen Turbinen unter Volllast (mit 450 l/s), dem Unterlieger A.______ tatsächlich mehr als eine blosse Bagatellbeeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 32 WRG (oben Erw. 3) entstehen kann (zum Quantitativen einer forcierten Betriebsweise oben Erw. 3.1). Dies gilt selbst dann, wenn die im Konzessionsentscheid (act. 1) vorgeschriebene Rest- und Dotierwassermengen (von 60 bzw. 15 l/s) eingehalten werden (vgl. Hauptgutachten S. 15 Mitte).