eine Verpflichtung, die sich im Übrigen auch aus Art. 32 WRG ergebe (für die der Einholung eines Ergänzungsgutachtens auch entgegen gehaltenen prozessualen Einwände kann auf die Erw. 1.3/1.31 oben verwiesen werden). Mit der Begründung, sie halte die Einholung des Ergänzungsgutachtens für falsch, verzichtete die Beschwerdegegnerin auf dessen Würdigung (a.a.O., Ziff. 10). Die Beschwerdegegnerin lässt indessen mehrfach geltend machen, dass der vom Gutachter prognostizierte Schaden im KW A.______ lediglich einen Betrag von Null bis max. Fr. 4'200.-- ausmache (vgl. Ziff. 6 und 7, S. 3); somit scheint sie immerhin diesen Betrag nicht in Frage stellen zu wollen.