Die Beschwerdegegnerin rügt hingegen, dass mit den Ergänzungsfragen in Erfahrung gebracht werden soll, mit welchen Massnahmen sie gezwungen werden könne, eine bestimmte Betriebsweise einzuhalten, damit künftig beim Beschwerdeführer ein finanzieller Schaden abgewendet werden könne. Solche Massnahmen seien unnötig, weil beide Parteien im Betrieb ihrer Anlagen gleichgerichtete Interessen hätten. Zudem sei die Beschwerdegegnerin schon aufgrund ihrer Konzessionsauflagen verpflichtet, auf Unterlieger Rücksicht zu nehmen; eine Verpflichtung, die sich im Übrigen auch aus Art.