Dass das Gericht mit den Ergänzungsfragen den Ausführungen des Experten folge, wonach dem Beschwerdeführer kein Schaden entstehe, wenn die Beschwerdegegnerin eine Betriebsweise ohne Modulation oder alternativ, mit eingeschränkter Modulation unter Einhaltung der Bagatellgrenze fahre, wird anerkannt. Die Beschwerdegegnerin rügt hingegen, dass mit den Ergänzungsfragen in Erfahrung gebracht werden soll, mit welchen Massnahmen sie gezwungen werden könne, eine bestimmte Betriebsweise einzuhalten, damit künftig beim Beschwerdeführer ein finanzieller Schaden abgewendet werden könne.