Seite 37 Bagatellgrenze halten und kontrollieren lassen, in der Gerichts-Expertise zu den Zusatzfragen (act. 151/152, vom 17. April 2018, fortan als Ergänzungs-Gutachten bezeichnet) im Wesentlichen wie folgt Stellung (vgl. a.a.O. die Ziff. A.2.4.1, B.2.4.2 sowie 5; soweit der Experte dort auch zur Frage einer allfälligen Entschädigung und deren Bemessung Stellung nimmt, werden seine Ergebnisse, soweit erforderlich [vgl. oben 3.2], nachfolgend in Erw. 5 gewürdigt):