3.2 Damit steht aber noch nicht fest, dass sich kein zweckmässiger Ausgleich unter den Nutzungsberechtigten im Sinne von Art. 32 Abs. 3 erster Halbsatz WRG erzielen lässt. Es bleibt zu prüfen, ob und wie sich mittels Auflagen ein zweckmässiger Ausgleich unter den beiden Nutzungsberechtigten erzielen und sicherstellen lässt; das heisst, es ist festzustellen, ob und wie sich die Beeinträchtigungen im KW A.______ unterhalb der Bagatellgrenze halten lassen. Erst wenn sich ergeben sollte, dass unter den beiden Nutzungsberechtigten sich kein zweckmässiger Ausgleich der Interessen erzielen lässt, wird nach Art. 32 Abs. 3 zweiter Halbsatz WRG subsidiär