_ kann weder im KW L.______ mit einem zeitlich auf bloss 100 Stunden im Winterhalbjahr beschränkten forcierten Volllastbetrieb gerechnet werden, noch kann von einer Kompensation des aus dem Volllastbetrieb resultierenden Produktionseinschränkung beim unterliegenden KW A.______ ausgegangen werden. Das heisst, entgegen den Annahmen der Vorinstanz ist nicht sichergestellt, dass es in Rücksichtnahme auf den Unterlieger dort bei einer blossen Bagatellbeeinträchtigung im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung zu Art. 32 WRG bleiben wird: