Seite 34 erster Halbsatz WRG erzielt werden kann, ist die Behörde auf Antrag in einem dritten Schritt im Sinne von Abs. 3 zweiter Halbsatz befugt, einerseits den Unterlieger in der Ausübung seiner Rechte einzuschränken bzw. diesen zur Duldung der Beeinträchtigung zu verpflichten. Andererseits hat die kantonale Behörde den Oberlieger - als über eine blosse Bagatellbeeinträchtigung hinaus Begünstigten - zur Zahlung einer Entschädigung zu verpflichten; der kantonalen Behörde obliegt zugleich auch die Bemessung dieser Entschädigung.