32 WRG ist analog zu Art. 43 WRG zunächst zu prüfen, ob es sich bei der im EW des unterliegenden Beschwerdeführers A.______ geltend gemachten Minderproduktion (bzw. Mindererlös) nicht allenfalls um eine noch tragbare Beeinträchtigung handelt, welche analog auch im Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 3 WRG rechtlich und tatsächlich hinzunehmen ist und gegebenenfalls keine Entschädigungspflicht zu begründen vermag (eine solche wird fortan als Bagatell-beeinträchtigung bezeichnet). Weil in der Interessenabwägung auch die entgegen-stehenden Interessen des um Konzessionserneuerung nachsuchenden Oberliegers (B.__