Dabei wurde eine Minderproduktion von 3.5% bzw. ein Mindererlös von 3.7% höchstrichterlich noch als tragbar beurteilt und festgehalten, dass auch die Lehre Eingriffe in wohlerworbene Rechte dann als zulässig betrachtet, wenn sie quantitativ dermassen gering sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Anlagen nicht nennenswert betroffen ist. Wie im genannten Entscheid geht es indessen auch vorliegend nicht um einen Eingriff in das wohlerworbene Recht des Unterliegers im Sinne von Art. 43 WRG, sondern um eine Interessenabwägung im Rahmen von Art.