Seite 33 es einer Interessenabwägung, wobei es nebst dem Interesse des unterliegenden Nutzungsberechtigten auch das entgegenstehende Interesse des Oberliegenden abzuwägen gilt (vgl. Urteil BGer vom 1.5.2000, 1A.234/1999, Erw. 5.e/aa und 5e/cc, m.w.H.). Demnach hat das Bundesgericht im Rahmen von Art. 43 WRG wiederholt entschieden, dass eine Minderung der zulässigen Wassernutzung zulässig sein kann, sofern damit nicht in erheblichem Masse ein wohlerworbenes Recht beeinträchtigt und in dessen Substanz eingegriffen wird.