Das Bundesgericht präzisiert, dass Art. 32 WRG dem unterliegenden Konzessionsinhaber nicht einen Rechtsanspruch eröffne, jede Wasserentnahme durch einen oberliegenden Nutzungsberechtigten verbieten zu lassen, sondern nur einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Interessen und auf einen zweckmässigen Ausgleich unter den Nutzungsberechtigungen. Dazu bedarf