32 WRG gibt dem unterliegenden Nutzungsberechtigten somit einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Interessen bei der Erteilung (oder Erneuerung) einer Konzession an einen Oberlieger. Wenn sich dabei ein zweckmässiger Ausgleich unter den Nutzungsberechtigten nicht erzielen lässt, kann die zuständige Behörde einen einzelnen Nutzungsberechtigten auf Antrag in der Ausübung seiner Rechte einschränken, jedoch nur gegen eine vom dadurch Begünstigten zu zahlende Entschädigung (Art. 32 Abs. 3 WRG). Das Bundesgericht präzisiert, dass Art.