Daher kann sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben unverändert und weiterhin auf sein ehehaftes Wassernutzungsrecht berufen (vgl. Urteil BGer von 29.3.2019, 1C_631/2017, E. 6.5 und nun auch M. Bütler, in: URP2019/6, S. 548). Mit der Vorinstanz ist auch erneut davon auszugehen, dass Nutzungsberechtigte (also insbesondere Inhaber ehehafter Wasserrechte oder Konzessionsinhaber) nach Art. 32 Abs. 1 WRG Anspruch darauf haben, dass bei der Regelung des Wasserstandes und Wasserabflusses sowie bei der Ausübung der Nutzungsrechte auf alle Beteiligten nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist.