2.b) berechtigt ist, bis zu 290 l/s aus dem Bach in seinen Weiher einzuleiten und davon anschliessend in seinem Durchlaufkraftwerk bis zu 280 l/s turbinieren darf. Dass zwischenzeitlich im Rahmen einer höchstrichterlich vorbehaltenen Übergangsfrist eine Ablösung dieses ehehaften Wasserrechts durch die dafür zuständige ausserkantonale Behörde (in St. Gallen) erfolgt wäre, ist weder behauptet noch dargetan. Daher kann sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben unverändert und weiterhin auf sein ehehaftes Wassernutzungsrecht berufen (vgl. Urteil