3. Der Regierungsrat wies die Einsprache A.______ im Wesentlichen gestützt auf Art. 32 in Verbindung mit Art. 43 WRG ab. Dabei erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer gestützt auf sein aktenkundiges, sog. ehehaftes Wasserrecht (act. 14.1, Erw. 2.b) berechtigt ist, bis zu 290 l/s aus dem Bach in seinen Weiher einzuleiten und davon anschliessend in seinem Durchlaufkraftwerk bis zu 280 l/s turbinieren darf.