Weil nach Art. 58a Abs. 3 WRG einzig für die Restwassermengen eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren ab dem Auslaufen der (alten) Konzession eingeräumt werden konnte, steht fest, dass auf die Konzessionserneuerung vorliegend nun durchwegs das neu geltende Recht anzuwenden ist. Dies gilt auch für das Verfahren der Konzessionserteilung (vgl. dazu R. Jagmetti, a.a.O., N 4215, und die vorstehende Erw. 1).