Seite 32 2. Vorab ist ferner noch festzuhalten, dass es sich bei der Konzession unbestritten um eine Konzessionserneuerung handelt (Art. 58a WRG). Weil die alte, auf 50 Jahre befristete Konzession von 1951 auslief, erteilte der Regierungsrat der B.______ mit Beschluss vom 24. April 2001 zunächst lediglich eine befristete Bewilligung für die vorläufige Weiternutzung der Wasserkraft des Baches gemäss den Bestimmungen der Konzession von 1951. Weil nach Art.