Weil das seit jeher und auch vor Obergericht für den Kanton St. Gallen am Verfahren beteiligte Baudepartement (vertr. durch dessen Amt für Umweltschutz) insofern keinerlei Einwände erhob, ist unverändert davon auszugehen, dass die beiden beteiligten Kantone (AR und SG) sich im Sinne der nachgenannten Bestimmung einig waren und sind. Deshalb konnte und kann nach Art. 6 Abs. 1 WBG e contrario vorliegend eine Überweisung an das Departement (UVEK) nicht in Frage kommen.