kann folgerichtig nun auch bezüglich des damit abgewiesenen Entschädigungsbegehrens gestützt auf Art. 54 Abs. 1 VRPG mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden; darauf ist nachfolgend einzutreten. Unter diesen Umständen ist damit der nur subsidiär zulässige Klageweg ans Obergericht ausgeschlossen (Art. 57 Abs. 2 VRPG).