Seite 31 finanziellen Ausgleich geführt; die Vergleichsverhandlungen sind anerkanntermassen gescheitert (vgl. act. 65/66). Weil die Notwendigkeit einer Entschädigung nach Art. 32 Abs. 3 WRG sich aus der bei der Konzessionserteilung erforderlichen Interessenabwägung ergeben muss und gegebenenfalls die Entschädigung auch entsprechend zu bemessen ist, kann die Entschädigungsfrage schon von Bundesrechts wegen nicht in ein nachträgliches Klageverfahren verwiesen werden.