gegenseitige Beteiligung an den Werken einvernehmlich bewerkstelligen lässt (vgl. Jagmetti, a.a.O., N 4523 Fn 772, und N 4524 Fn 775). Dies muss auch vorliegend gelten, denn die zwischen den Parteien geführten Vergleichsverhandlungen haben weder zu einer gegenseitigen Beteiligung noch sonst einvernehmlich zu einem konkreten