Der Betroffene hat in einem solchen Fall Anspruch auf eine Entschädigung, die von der kantonalen Behörde festgesetzt wird, welche in letzter Instanz bei einem kantonalen Gericht angefochten werden kann (vgl. Riccardo Jagmetti, Energierecht, in: SBVR VII, N 4524). Sowohl die aus der primären Pflicht zur Rücksichtnahme sich ergebenden Verpflichtungen als auch der dazu subsidiäre Anspruch auf eine Entschädigung (wenn sich kein zweckmässiger Ausgleich erzielen lässt), werden in den Konzessionen näher umschrieben, namentlich wenn sich der finanzielle Ausgleich nicht durch eine