1.3.1 Das WRG sieht in Art. 32 Abs. 3 vor, dass die Einschränkung eines schon erteilten Nutzungsrechts auf Antrag durch die Behörde verfügt werden kann, wenn sich sonst ein zweckmässiger Ausgleich unter den Nutzungsberechtigten nicht erzielen lässt. Der Betroffene hat in einem solchen Fall Anspruch auf eine Entschädigung, die von der kantonalen Behörde festgesetzt wird, welche in letzter Instanz bei einem kantonalen Gericht angefochten werden kann (vgl. Riccardo Jagmetti, Energierecht, in: SBVR VII, N 4524).