Dabei seien zwar im Rahmen von Art. 32 WRG auch die Nutzungsrechte anderer Beteiligter zu berücksichtigen. Aber komme man zum Ergebnis, dass dem eingereichten Gesuch keine gewichtigen, anderen Interessen entgegenstehen, sei die Konzession zu erteilen. Auf konkrete Entschädigungsforderungen sei bei der Erteilung der Konzession nicht einzugehen, sondern dafür müsse gemäss den Grundsätzen des Haftungsrechts ein Schaden bewiesen und bemessen sowie Widerrechtlichkeit, Verschulden und ein adäquater Kausalzusammenhang festgestellt werden. Dafür sei der Zivilrichter zuständig, eventuell im Sinne von Art.