C/7.3.c des angefochtenen Konzessionsentscheides). Auf Anträge und Rügen, welche ausdrücklich oder sinngemäss noch die ursprünglich vorgesehene Modulation im Verhältnis 8:1 anstatt nun nur noch von 1.5:1 ab Ende 2025 betreffen, ist deshalb nachfolgend infolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr einzutreten.