Da gemäss Art. 10 Abs. 3 der WBauV das Konzessionierungs- und das Baubewilligungsverfahren inhaltlich zu koordinieren sind, fällt auch die demnach dafür vorgesehene gleichzeitige Eröffnung der Bau- und Konzessionsentscheide in die Zuständigkeit des Regierungsrates und das Obergericht ist für diese Verfahren demnach als einheitliche Rechtsmittelinstanz eingesetzt. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt somit, dass das Obergericht im