88 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1) in Verbindung mit Art. 25a RPG (Koordination) der Regierungsrat Genehmigungs- und Rekursinstanz. Auch für Streitigkeiten unter Nutzungsberechtigten am gleichen Wasserlauf liegt die Zuständigkeit bei (der vorliegend so gegebenen) direkten Beteiligung von Konzessionsoder Bewilligungsnehmenden gemäss Art. 26 WBauG beim Regierungsrat (Art. 28 Abs. 2 WBauG). Da gemäss Art.