1. Nach Art. 26 Abs. 3 des Gesetzes über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz, WBauG, bGS 741.1) bedarf das Recht zur Ausnutzung von Wasserkräften einer Konzession des Regierungsrates. Inhalt, Dauer, Erneuerung, Verwirkung sowie die Folgen des Erlöschens einer Konzession richten sich gemäss Art. 26 Abs. 4 WBauG in Verbindung mit Art. 9 der Wasserbauverordnung (WBauV, bGS 741.11) nach den eidgenössischen Bestimmungen (insbesondere nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, WRG, SR 721.80).