O.6 Da mangels eines Antrages unklar blieb, ob und inwiefern damit die Beschwerde als teilweise zurückgezogen zu betrachten sei, wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der Gerichtsleitung telefonisch zu einer klärenden Antragstellung aufgefordert. Mit Eingabe vom 30. November 2018 (act. 167) liess der Beschwerdeführer in der Folge die eingangs unter ad) erwähnte Letztfassung seiner Rechtsbegehren stellen. Darauf und auf die weitere Eingabe des Beschwerdeführers (Kostennote, act. 168), auf die danach seitens der B.______ eingegangenen Eingaben (act.