5 auf S. 11 als Verlust im KW A.______ für den Zufluss von 245 l/s errechnet habe, stelle in der Zukunft nur noch eine Bagatellbeeinträchtigung dar, weil diese Zuflussverhältnisse ja täglich variieren, so dass an vielen Tagen im unterliegenden KW A.______ überhaupt kein Verlust mehr entstehen könne. Sein Widerstand gegen die Konzessionierung sei daher (ursprünglich) begründet gewesen, weshalb die Kosten zulasten der Beschwerdegegnerin zu verlegen seien.