1.1) und nach den Ausführungen des Amtes für Umwelt im Sanierungsent-scheid demnach noch mit einem Schwall/Sunk-Verhältnis von 8:1 moduliert werden können, so hätte dies mit der neu ausgerüsteten Anlage eine weit wirksamere Modulation erlaubt, als bisher und der Schaden wäre bei ihm noch erheblich vergrössert worden. Durch die Beschränkung auf ein Verhältnis von 1.5:1 sei die Beschwerdegegnerin nachträglich sehr stark zurückgebunden worden, weshalb er nun nicht mehr Schaden erleide, als in der Vergangenheit. Die 43 kWh/Tag, die der Experte unter Ziff. 5 auf S. 11 als Verlust im KW A.__