Er bezweifelte ferner, dass die Beschwerdegegnerin die neue Turbine noch anschaffen werde, da gemäss dem nun rechtskräftig gewordenen Wiedererwägungsentscheid in Sachen Sanierung (vom 3.8.2018) spätestens ab Ende 2025 das Modulieren mit dem dannzumal massgebenden Schwall/Sunk-Verhältnis von 1.5:1 dem Beschwerdegegner kaum mehr finanzielle Vorteile erbringen könne. Durch diesen Sanierungsentscheid habe die Rechtslage auch für ihn (den Beschwerdeführer) geändert: Habe gemäss angefochtener Konzession (von 2007, act. 1.1) und nach den Ausführungen des Amtes für Umwelt im Sanierungsent-scheid demnach noch mit einem Schwall/