O.2 In der Folge stellte der Experte dem Gericht die auf diese Sanierungsverfügung abgestimmte definitive Fassung seiner Expertise zu (act. 151/152, vom 17.4.2018); in Ziff. 5 wies er daraufhin, dass gegen die Sanierungsverfügung noch eine Einsprache der B.______ hängig sei. Mit Verfügung vom 18. April 2018 (act. 154) wurden die Parteien zur Stellungnahme eingeladen. Innert erstreckter Frist nahmen die B.______ und der Beschwerdeführer je mit Eingaben vom 7.6. bzw. 21.6.2018 zur ergänzten Expertise (in der definitiven Fassung) Stellung; die Vorinstanz verzichtete stillschweigend darauf.