Er könne die Ergänzungsfragen nicht unbesehen dieser in Aussicht gestellten Sanierungsverfügung beantworten. Dies im Wesentlichen deshalb, weil damit das Schwall/Sunk-Verhältnis thematisiert und der Rückbau des M.______ erwogen werde; anders als im Berichtsentwurf vorgesehen, würde dieser Weiher gegebenenfalls dann nicht mehr als Messanlage zur Verfügung stehen. Unter Hinweis auf die Koordinationspflicht wurde den Parteien mit Verfügung vom 23. Februar 2018 (act. 146) von der Gerichtsleitung angezeigt, dass der Eingang dieser Sanierungsverfügung abzuwarten sei und dass der Experte anschliessend seine Expertise darauf abzustimmen habe.