_ zukaufen zu müssen, sondern mittels forcierter Modulation diese Spitzen durch selbst produzierten Strom zu decken. Angesichts dieser Interessenlage erscheint eine Verletzung der Bagatellgrenze keineswegs als unwahrscheinlich und man kommt im Interesse des unterliegenden Betreibers (Beschwerdeführer) und der oben erwähnten gesetzlichen Kontrollpflichten (Art. 36 GschG, Art. 54 WRG) nicht umhin, im B.______ durch geeignete Kontrollmassnahmen sicherzustellen, dass es auch während der 20 Jahre dauernden KEV-Periode bei einer Betriebsweise bleibt, welche entweder ohne Modulation auskommt oder mit einer massvollen Modulation die Bagatellgrenze wahrt.