WRG auslösenden Betriebsweise verpflichtet werden. Für den Fall, dass es durch forcierte Modulation pflichtwidrig dennoch zu einer Verletzung der Bagatellgrenze kommen sollte, sollten die Messungen oder das Berechnen der Wasserbilanz im Idealfall erlauben, die nach Art. 32 Abs. 3 WRG geschuldete Entschädigung zu berechnen. Ob und wie das mit welchem technischen und finanziellen Aufwand zu bewerkstelligen ist, wird der Experte in Beantwortung von Ergänzungsfragen noch zu prüfen haben. 2.3 Dass kein Kontrollbedarf und keine Kontrollpflicht bestehen soll, wie das B.___