32 WRG garantieren sollen. Nach den Ausführungen des Experten kann eine Entschädigungspflicht entweder durch eine Betriebsweise ohne Modulation (mit dauerhaft vollem Stauweiher) vermieden werden; oder alternativ kann mit einer eingeschränkten, die Bagatellgrenze wahrenden Modulation den Anforderungen in Art. 32 nachgekommen werden. Mit anderen Worten, das B.______ muss durch Auflagen und darauf abgestimmten Kontrollmassnahmen (Messungen, ev. Berechnung der Wasserbilanz) zu der einen oder der anderen keine Entschädigungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 3 WRG auslösenden Betriebsweise verpflichtet werden.