In ähnlicher Weise bestimmt Art. 54 WRG als obligatorischer Inhalt der Konzession, dass namentlich der Umfang des verliehenen Nutzungsrechts mit Angabe der nutzbaren Wassermenge und der Dotierwassermenge pro Sekunde sowie die Art der Nutzung (lit. b) festzuhalten sind; bei Ableitungen und Speicherungen gehört auch die einzuhaltende Restwassermenge pro Sekunde sowie Ort und Art der Registrierung zum obligatorischen Inhalt der Konzession (lit. c); ferner gehören dazu auch weitere Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf andere Bundesgesetze festgelegt werden (lit.