, Erw.2.1] 2.2 Art. 36 GschG bestimmt, dass wer einem Gewässer Wasser entnimmt, der Behörde durch Messungen nachweisen muss, dass er die Dotierwassermenge einhält. Ist der Aufwand nicht zumutbar, so kann er den Nachweis durch Berechnung der Wasserbilanz erbringen (Abs. 1). Weist er nach, dass die zufliessende Wassermenge zeitweise geringer ist als die festgelegte Dotierwassermenge, so muss er während dieser Zeit nur so viel Dotierwasser abgeben, wie Wasser zufliesst (Abs. 2). In ähnlicher Weise bestimmt Art.