Soweit einzig der Beschwerdeführer in act. 130 beantragen liess, es seien dem Experten sechs Ergänzungsfragen zu stellen, wurde diesem Begehren mit Beweisbeschluss vom 30. März 2017 wie folgt teilwiese entsprochen (act. 137; act. 140: rektifiziert bezüglich Dispositiv-Ziff. 3): „2.1 Die Ergänzungsfragen 1 und 2 des Beschwerdeführers lauten wie folgt: (1) Wie kann die Kontrolle allfälliger Betriebsauflagen an das B.______ technisch und administrativ sinnvoll eingerichtet, allenfalls automatisiert werden? (2) Wie ist ein allfälliger Schaden durch Auswertung (der Kontrollmessungen) zu berechnen? […., Erw.2.1]