Zudem besteht weder in der Konzession noch in der Baubewilligung eine Auflage, welche das B.______ zu einer zeitlich so eingeschränkten Betriebsweise verpflichtet. Daher kommt der Experte nicht umhin, die konkrete Betriebsweise aufgrund der täglich ausgewiesenen Produktionszahlen und Abschlusswerte im B.______ zu berechnen oder, soweit möglich, pro futuro abzuschätzen. Weil auch die neu beantragte Ziff. 3.1 durchwegs von dem auf 100 Stunden Volllast eingeschränkten Winterbetrieb ausgeht, sind die neu beantragten Ziff. 2.3 und 3.1 nicht als Ergänzungsfragen zuzulassen. Ferner wird vom B.______ beantragt, es sei mit einer Ziff.