Seitens des B.______ wird beantragt, es sei in einer zusätzlichen Ziff. 2.3 insbesondere nach den Folgen einer im Winterhalbjahr während weniger als 100 Stunden auf Spitzenmodulation bzw. den Hochtarif ausgerichteten Betriebsweise zu fragen. Diese Fragestellung ist durch die Zusprache der KEV nun jedenfalls für die Dauer der KEV überholt, da diese unabhängig von Bedarfsspitzen ausgerichtet wird. Zudem besteht weder in der Konzession noch in der Baubewilligung eine Auflage, welche das B.______ zu einer zeitlich so eingeschränkten Betriebsweise verpflichtet.