Falls dem Beschwerdeführer überwiegend Nachteile entstehen, sind diese zu beziffern, wobei festzuhalten ist, ob die Minderproduktion bzw. der Mindererlös 1%, ev. 3.7% der jährlich im KW A.______ im Mittel erzielten Produktionsmenge bzw. des jährlich im Mittel erzielbaren Erlöses übersteigt (vgl. zur Bagatellbeeinträchtigung eines unterliegenden Konzessionsinhabers im Rahmen von Art. 32 WRG: Urteil BGer 1A.234/1999, vom 1. Mai 2000, i.S. Patwag Kraftwerke AG, Trin/GR, Erw. 5.e/aa-cc, Kopie für den Experten beiliegend).