Für die Zeit nach dem Auslaufen der KEV fehlt es derzeit an einer rechtlichen und tatsächlichen Grundlage, die es erlauben würde, über die Notwendigkeit und das Mass eines allfälligen Nachteilsausgleichs zu befinden. Die Autoren des vom Bundesamt für Energie herausgegebenen Handbuches "Kleinwasserkraftwerke" (Bern, Dezember 2012, act. 117) hielten in diesem Zusammenhang nämlich dafür, dass je nach mittleren oder aber hohen Energiegestehungskosten für Kleinwasserkraftwerke von einer Amortisation auszugehen sei, welche unter Umständen nur gerade die reguläre Dauer der KEV (20-25 Jahre) umfasst (Handbuch, a.a.O., S. 59).