im KKW A.______ a) keine oder allenfalls eine Bagatellbeeinträchtigung oder aber b) mehr als eine solche resultiere. 5.) Für die Betriebsphase nach dem Auslaufen der KEV (in 20 Jahren) oder einem vorzeitigen Austritt oder Ausschluss aus der KEV seien vorderhand keine Erhebungen zur vollständigen Erfassung und Bemessung allfälliger Nachteile im KKW A.______ durchzuführen.